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KSK 2015 13

Berufung OR Übrige Fälle und Innominatverträge

Graubünden · 2015-03-23 · Deutsch GR
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Rechtsverzögerung im Konkurs | Aufsicht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (SchKG 17 Abs. 3)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde und der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens werden abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 13

26. März 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X . _ _ _ _ _ A G, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki, Auerstrasse 2, 9435 Heerbrugg, gegen das K o n k u r s a m t L a n d q u a r t, Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart, Beschwer- degegner, gegen Beschwerdeführerin, betreffend Rechtsverzögerung im Konkurs,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. März 2015 samt mitgereich- ten Akten, in die Stellungnahme des Konkursamtes Landquart vom 19. März 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten, sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass vor dem Konkursamt Landquart das Konkursverfahren gegen A._____ hängig ist, – dass das X._____AG darin am 21. Januar 2014 eine grundpfandgesicherte Forderung über Fr. 481'683.45 zuzüglich Zins angemeldet hat, – dass die Forderung ins Lastenverzeichnis aufgenommen wurde, welches Mitte April 2014 rechtskräftig wurde, – dass die Gläubigerin sich in der Folge verschiedentlich nach dem Verlauf des Konkursverfahrens erkundigt hat, – dass die X._____AG am 10. März 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverzö- gerungsbeschwerde einreichte mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass das Konkursamt Landquart die Führung des Konkursverfahrens A._____, Ma- lans, ungehörig lange verzögert; der Konkursbeamte sei anzuhalten, das Ver- fahren speditiv fortzusetzen; es sei gegenüber dem verantwortlichen Konkurs- beamten die adäquaten Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG an- zuordnen, – dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, die Beschwerde- führerin sei vom Konkursamt über längere Zeit hingehalten worden und das letzte Schreiben vom 19. Januar 2015 sei vom Konkursamt gar noch nicht be- antwortet worden, – dass das Konkursamt Landquart am 19. März 2015 seine Stellungnahme ein- reichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass insbesondere darauf hingewiesen wurde, der Vorwurf der Rechtsverzö- gerung treffe nicht zu und es müsse insbesondere der Abschluss eines Erbtei- lungsverfahrens abgewartet werden, welches erheblichen Einfluss auf das Konkursverfahren habe, – dass gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung jederzeit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann,

Seite 3 — 4 – dass eine Rechtsverzögerung dann vorliegt, wenn ein Zwangsvollstreckungs- organ die Vollziehung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vor- nimmt (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 31 zu Art. 17 SchKG), – dass vom Konkursamt Landquart dargelegt wurde und aus den Akten hervor- geht, dass A._____ Mitglied der Erbengemeinschaft B._____ sel. und C._____sel. ist und zahlreiche Grundstücke der Erbengemeinschaft dem Weinbaubetrieb A._____ dienen, – dass es deshalb offensichtlich ist, dass das Ergebnis dieser Erbteilung das Konkursverfahren massgeblich beeinflusst, so dass der Abschluss der Erbtei- lung abzuwarten ist, – dass dem Konkursamt Landquart auch nicht vorgeworfen werden kann, es sei im Zusammenhang mit dieser Erbteilung untätig, – dass den Akten vielmehr zu entnehmen ist, dass es gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 19. Juni 2013, mitgeteilt am 12. September 2014, in Sachen Erbteilung B._____ und A._____ derzeit versucht, eine Eini- gung unter den Erben herbei zu führen (vgl. die bei den Akten liegenden Schreiben vom 10. und 18. Februar 2015, 6. März 2015 und das letzte Schrei- ben des Konkursamtes Landquart vom 6. März 2015 an A._____ mit Fristan- setzung bis zum 20. März 2015), – dass unter diesen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein kann, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, und auch kein Raum zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens besteht, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerde- verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde und der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: